Durchschnittsverbrauch und Info
Durchschnittswerte Strom ohne Warmwasseraufbereitung (z. B. Durchlauferhitzer):
Jahresverbrauch | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
unterer Durchschnitt | 1.100 kWh | 1.400 kWh | 2.100 kWh | 2.500 kWh |
oberer Durchschnitt | 1.800 kWh | 2.700 kWh | 3.200 kWh | 4.200 kWh |
Durchschnittswerte Strom mit Warmwasseraufbereitung (z. B. Durchlauferhitzer):
Jahresverbrauch | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
unterer Durchschnitt | 1.600 kWh | 2.400 kWh | 3.600 kWh | 4.500 kWh |
oberer Durchschnitt | 2.500 kWh | 4.100 kWh | 5.300 kWh | 6.600 kWh |
Durchschnittswerte Strom für Wärmespeicherheizung (zusätzlich):
Jahresverbrauch | 55 m² |
75 m² | 100 m² | 140 m² |
unterer Durchschnitt | 4.000 kWh | 7.200 kWh | 8.800 kWh | 14.400 kWh |
oberer Durchschnitt | 8.000 kWh | 12.000 kWh | 13.600 kWh | 20.000 kWh |
komfort Verhalten | 12.000 kWh | 16.800 kWh | 18.400 kWh | 25.600 kWh |
In Altbauwohnungen mit schlechter Isolierung (z. B.: Einfachverglasung der Fenster, Dachgeschosswohnung, u.s.w.) können die hier angegebenen Richtwerte nach oben abweichen.
- Strompreis ist die Summe aus Arbeitspreis und Grundpreis sowie, wenn zutreffend, den Zuschlägen.
- Arbeitspreis ist die im Abrechnungszeitraum bezogene elektrische Arbeit multipliziert mit dem Arbeitspreis. Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.
- Grundpreis ist der monatliche Festbetrag, unabhängig vom Verbrauch, für Messung, Inkasso, Abrechnung und festen Leistungspreisanteil.
- Haushaltsbedarf ist der Strombedarf von Personen für private Haushaltszwecke. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Personen genutzt werden. Jeder Haushalt stellt eine Kundenanlage dar. Es ist jedoch zulässig, für einen Haushalt mehrere getrennt messende Anlagen zu haben. Für jede Einzelanlage sind aber Arbeits- und Grundpreis zu zahlen.
- Landwirtschaft Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Strombedarf für Betriebe oder Betriebsteile, bei denen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden, einschließlich des zugehörigen, über denselben Zähler versorgten Haushalt des Landwirtes.
- Gewerbe ist jeglicher Strombedarf, der nicht Haushalts- oder Landwirtschaftsbedarf ist. Grundsätzlich ist der Bedarf für jede Bedarfsart getrennt zu messen und abzurechnen.
- Alternativer Abrechnungszeitraum: Alternativ zu der jährlichen Abrechnung können Sie einen kürzeren Abrechnungszeitraum (z. B.: eine monatliche Abrechnung) für Ihre Verbrauchskosten erhalten. Diesen Service können wir Ihnen gerne gegen einen Mehrpreis anbieten. Nehmen Sie bitte zur Einrichtung dieses Services Kontakt mit unseren Mitarbeitern auf.
Informationen und häufig gestellte Fragen zum Thema moderne Messeinrichtung und intelligente Messsysteme
Bisher wurden digitale Stromzähler (Smart Meter) überwiegend bei Neubauten und Betreibern von bestimmten Erneuerbare-Energien-Anlagen eingebaut. Durch das neu in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz haben sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert.
Mehr Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Gesetzlicher Hintergrund
Mit der Liberalisierung der Strommärkte und der Zunahme des Wettbewerbs steigen auch die Anforderungen an Transparenz und Verbraucherinformation. Die Europäische Gemeinschaft hat in diesem Zusammenhang die Stromkennzeichnung als notwendigen Beitrag für einen verbesserten Verbraucherschutz erklärt und die Mitgliedsländer zur Einführung und Umsetzung einer Stromkennzeichnung verpflichtet.
Nationale Vorgaben richten sich nach § 42 EnWG und § 54 EEG und werden detailliert im Leitfaden "Stromkennzeichnung" aufgeführt. Demnach sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
Download
- Kennzeichnung der Stromlieferungen in 2023 (für 2025) (214,6 KiB)
- Kennzeichnung der Stromlieferungen in 2022 (für 2024) (26,4 KiB)
- Kennzeichnung der Stromlieferungen in 2021 (für 2023) (26,5 KiB)
- Bericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2022 (407,2 KiB)
- Bericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2021 (407,2 KiB)