Aktuelles zur Energiekrise - Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wir haben die häufig gestellten Fragen (Frequently Asked Questions, kurz FAQ oder FAQs) und die passenden Antworten für Sie zusammengefasst, damit Sie schnell zu der von Ihnen gewünschten Information gelangen.
Ganz unten auf dieser Internetseite finden Sie sowohl weitere Erklärvideos als auch Energiespartipps.
Erklärvideo Soforthilfe und Preisbremse
Erdgas: Mehrwertsteuersenkung, Energiepreise & Umlagen
Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung?
Die Mehrwertsteuer auf Gas wird ab dem 01. Oktober 2022 gesenkt. Sie sinkt von 19 Prozent auf 7 Prozent.
Ändern sich die Preise durch die Mehrwertsteuersenkung?
Wir geben die Senkung der Mehrwertsteuer in vollem Umfang an unseren Kunden weiter. Dementsprechend ändern sich die Bruttopreise für die Endkunden ab dem Anpassungstermin um den entsprechenden Mehrwertsteueranteil.
Mein aktueller Abschlag ist zu hoch, kann ich den Abschlag wieder senken?
Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise ab 1. November 2022 angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher von einer Senkung des Abschlags ab. Zusätzlich hilft es, Ihren aktuellen Energieverbrauch zu senken, wir haben für Sie im Erklärvideo unten auf dieser Seite einige Tipps zum Energiesparen zusammengefasst.
Erdgas: Dezember-Soforthilfe
Wer erhält die Soforthilfe?
- Die Dezember-Soforthilfe erhält fast die gesamte SWR. Erdgas Kundschaft, die am 01.12.2022 Erdgas oder Wärme von der SWR. bezieht.
-
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbrauchende für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kundschaft), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbrauchende für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbrauchende, die zugelassene Krankenhäuser sind.
-
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermietende oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
-
als spezifische soziale Einrichtungen:
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbietenden oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kundschaft mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Wie bekommen die SWR. Kunden die Soforthilfe?
Sie werden im Dezember von der Abschlagszahlung befreit. Wie genau, hängt davon ab, wie Sie den Abschlag normalerweise zahlen:
- Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, brauchen Sie nichts weiter zu tun, dann ist die SWR. in der Pflicht. Die SWR. setzt den Einzug im Dezember 2022 aus.
- Bei einem Dauerauftrag müssten Sie diesen für Dezember aussetzen.
- Bei selbst vorgenommenen monatlichen Überweisungen setzen Sie diese im Dezember einfach aus.
- Passiert das alles nicht, sollen Verbraucher eine Gutschrift erhalten und der Betrag in Jahresverbrauchsabrechnung Anfang 2023 verrechnet werden.
Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkundschaft – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der:
- Jahresverbrauchsmenge [1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
- zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Entlastungsbetrag für RLM-Kundschaft: Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkundschaft. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen. [2]
[1] Ggf. mit einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
[2] Ggf. mit einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
Welche Besonderheit gilt für Mieter?
Als Mietende beziehen Sie Energie in der Regel nicht direkt beim Versorgenden, sondern über Ihren Vermietenden. Für weitere Informationen nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf.
Was gilt für Wärmekunden?
Bei Wärmekundschaft sollen der Betrag der Septemberrechnung und ein "pauschaler Anpassungsfaktor" herangezogen werden, der die Preissteigerungen bis Dezember berücksichtigt.
Erdgas & Wärme: Energiepreisbremse
Wir behalten es uns vor, dass die unten veröffentlichten Informationen so nicht eintreten oder aufgrund der kurzfristigen technischen Machbarkeit anders umgesetzt werden müssen.
Es soll eine Energiepreisbremse für Gas und Wärme eingeführt werden. Dabei werden zwei Kundengruppen unterschieden:
a. Haushalte, Privatkunden und kleine sowie mittlere Unternehmen
b. Industrie
a) Haushalte, Privatkunden und kleine sowie mittlere Unternehmen
Die Preisbremse für Gas und Wärme für Privatkunden und kleine sowie mittelständische Unternehmen wird voraussichtlich ab März 2023 greifen. Sie endet frühestens zum 30. April 2024. Die Vorschläge der Bundesregierung sehen Folgendes vor:
Gas:
- Es wird ein zu entlastendes Kontingent des Gasverbrauchs definiert
- Das Kontingent beträgt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde
- Für dieses Kontingent wird für den Kunden ein garantierter Gas-Bruttopreis von 12 ct/kWh festgelegt
- Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte, normale Arbeitspreis
Wärme:
- Es wird ein zu entlastendes Kontingent des Wärmeverbrauchs definiert
- Das Kontingent beträgt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde
- Für dieses Kontingent wird ein garantierter Wärme-Bruttopreis von 9,5 ct/kWh festgelegt
- Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte, normale Arbeitspreis
b) Industriekunden - Jahresverbrauch über 1,5 GWh/a
Gas:
Die Gaspreisbremse für die Industrie wird voraussichtlich ab 1. Januar 2023 greifen. Sie endet frühestens zum 30. April 2024. Die Vorschläge der Bundesregierung sehen Folgendes vor:
- Es wird ein zu entlastendes Kontingent des Gasverbrauchs definiert
- Das Kontingent beträgt 70 Prozent der Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022
- Für dieses Kontingent wird für den Kunden ein Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) festgelegt
- Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte, normale Marktpreis
- Eine mengenmäßige Obergrenze des zu entlastenden Gasverbrauches wird nicht definiert
Soweit technisch und administrativ umsetzbar, sollen alle Krankenhäuser unabhängig von der Höhe ihres Gasverbrauchs dieser Regelung unterliegen. Dies gilt auch für und alle staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs mit einem Gasverbrauch über 1,5 GWh/a. Stromerzeugungskraftwerke werden dagegen von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
Wärme:
- Verbraucher, die mehr als 1,5 GWh/a verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind
- Es wird ein zu entlastendes Kontingent des Wärmeverbrauchs definiert
- Das Kontingent beträgt 70Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde
- Für dieses Kontingent wird ein garantierter Wärme-Bruttopreis von 7,5 ct/kWh festgelegt
- Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte, normale Arbeitspreis
Strom: Energiepreisbremse
Wir behalten es uns vor, dass die unten veröffentlichten Informationen so nicht eintreten oder aufgrund der kurzfristigen technischen Machbarkeit anders umgesetzt werden müssen.
Die Strompreisbremse soll als drittes Entlastungspaket ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt.
a) Haushalte und Jahresverbrauch < 30.000 kWh
- Es wird ein zu entlastendes Kontingent des Stromverbrauchs definiert
- Das Kontingent beträgt 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde
- Für dieses Kontingent wird für den Kunden ein garantierter Strom-Bruttopreis von 40 ct/kWh festgelegt
- Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte, normale Arbeitspreis
b) Private Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe mit SLP-Entnahmestelle
- Es wird mittels Prognose ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt
- bei größeren Unternehmen wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet
- Für dieses Kontingent wird für den Kunden ein Garantiepreis von 13 ct/kWh (netto) festgelegt (exkl. Netzentgelte, Messstellenentgelte und weitere staatlich veranlasste Preisbestandteile)
- Das Kontingent beträgt 70 Prozent des prognostizierten / gemessenen Jahresverbrauches
Rechner Gas- und Strompreisbremse
Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas – und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde gelegt.
- Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
- Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
- Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Stadtwerke Radevormwald GmbH übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.
Hinweis: Für die Berechnung der Entlastungsbeträge aus der Gas- und Strompreisbremse, geben Sie den Jahresverbrauch aus der Abrechnung 2021 ein. Der Rechner wurde uns von einem Stadtwerkeverbund zur Verfügung gestellt. Er rechnet mit 11 Abschlägen, wir mit 12. Für die monatliche Entlastung teilen Sie die Jahresentlastung einfach durch 12. Der Arbeitspreis 2023 ist abhängig von dem von Ihnen gewählten Tarif. Schauen Sie in Ihre Unterlagen bzw. unser Preisschreiben vom November. Jede Kilowattstunde, die Sie 2023 einsparen, ist und bleibt eine Entlastung. |
Erklärvideo Energiespartipps
Erklärvideo Abschläge
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